Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1998 Kredite bis zur Höhe

von 1 550 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die

Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1998 fällig werdenden

Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.

(3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die

Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im

Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel

benötigt werden (§ 8 Abs. 1 und 3). Die Überschreitung der

Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf

der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der

Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die

Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder

Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von

Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird.

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der

nach Satz 2 getilgten Beträge.

(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab

Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des

nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des

im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach

aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,

den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen

Erfordernissen zu bestimmen.

§ 1 § 3